von ulli kobrna » 17. Februar 2012, 15:12
ja, deine recherchen und deine berechnungen sind vom prinzip her korrekt ... wobei
a) die grundlage für diese grenzen jeweils der betrag ist, der überbleibt, wenn du von deinem umsatz aus selbstständiger tätigkeit alle betriebsausgaben und werbungskosten abgezogen hast, und
b) die steuer von dem betrag berechnet wird, der überbleibt, wenn du - im falle der sozialversicherungspflicht - auch diese abgezogen hast --> sind also dann insgesamt nicht 63,18%, sondern 53% vom "ausgangsbetrag" (kein fachbegriff, sondern hier nur zur erklärung)!
es macht also sinn, beim start in die selbstständigkeit darauf zu achten, insbesondere die zuverdienstgrenze für die SV nicht zu überschreiten, bzw. wenn man sie überschreitet, dann gleich beträchtlich, sonst ist das ganze ziemlich unrentabel (so man diese phase nicht generell im sinne einer langfristigen planung als ehrer verlustbringend einkalkuliert)
d.h. vor allem penibel darauf achten, dass man wirklich alles abschreibt, was möglich ist ... ausbildungskosten, fahrtkosten, literatur, div. büromaterial, supervision, beiträge bei verbänden, kommunikationskosten, ggf. arbeitzimmmer, praxisräume etc.
nur zum vergleich und um die sehr hoch erscheinenden gesamten abzüge zu relativieren: wenn jemand in einem angestellten-verhältnis von 30 std. auf 40 std. aufstockt (z.b. brutto von 1.800,- auf 2.400,-), dann hat er/sie von dem bruttobetrag der zusätzlichen 10 std. ebenfalls ca. 50% abzüge in kauf zu nehmen; denn die steuer greift auch hier mit den 36,5% und die SV ist bei angestellten ca. 22% (gilt nur für gehälter in der "mittelklasse", bei sehr niederen und höheren bruttogehältern andere SV- bzw. steuer-dynamik!) - berechnugnsmethode auch bei angestellten: zuerst SV-abzug vom brutto, vom rest lohnsteuerabzug.
lg ulli
ja, deine recherchen und deine berechnungen sind vom prinzip her korrekt ... wobei
a) die grundlage für diese grenzen jeweils der betrag ist, der überbleibt, wenn du von deinem umsatz aus selbstständiger tätigkeit alle betriebsausgaben und werbungskosten abgezogen hast, und
b) die steuer von dem betrag berechnet wird, der überbleibt, wenn du - im falle der sozialversicherungspflicht - auch diese abgezogen hast --> sind also dann insgesamt nicht 63,18%, sondern 53% vom "ausgangsbetrag" (kein fachbegriff, sondern hier nur zur erklärung)!
es macht also sinn, beim start in die selbstständigkeit darauf zu achten, insbesondere die zuverdienstgrenze für die SV nicht zu überschreiten, bzw. wenn man sie überschreitet, dann gleich beträchtlich, sonst ist das ganze ziemlich unrentabel (so man diese phase nicht generell im sinne einer langfristigen planung als ehrer verlustbringend einkalkuliert)
d.h. vor allem penibel darauf achten, dass man wirklich alles abschreibt, was möglich ist ... ausbildungskosten, fahrtkosten, literatur, div. büromaterial, supervision, beiträge bei verbänden, kommunikationskosten, ggf. arbeitzimmmer, praxisräume etc.
nur zum vergleich und um die sehr hoch erscheinenden gesamten abzüge zu relativieren: wenn jemand in einem angestellten-verhältnis von 30 std. auf 40 std. aufstockt (z.b. brutto von 1.800,- auf 2.400,-), dann hat er/sie von dem bruttobetrag der zusätzlichen 10 std. ebenfalls ca. 50% abzüge in kauf zu nehmen; denn die steuer greift auch hier mit den 36,5% und die SV ist bei angestellten ca. 22% (gilt nur für gehälter in der "mittelklasse", bei sehr niederen und höheren bruttogehältern andere SV- bzw. steuer-dynamik!) - berechnugnsmethode auch bei angestellten: zuerst SV-abzug vom brutto, vom rest lohnsteuerabzug.
lg ulli
leben heißt brücken schlagen über ströme, die vergehn. (gottfried benn, zit. in konstantin wecker "stürmsche zeiten mein schatz")